Führverbot von Messern - Waffenrecht

Führungsverbot gemäß § 42a Waffengesetz (WaffG)

Das Führen von Anscheinswaffen und Messern ist gemäß dem Waffengesetz untersagt. Verstöße gegen § 42a WaffG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Die Polizei kann die betreffenden Messer beschlagnahmen, und in einigen Fällen kann eine Anklage wegen illegalen Waffenbesitzes drohen. Da für Anscheinswaffen und Messer kein Waffenschein erforderlich ist, ist das Führen dieser Waffen generell verboten. Personen, die aus beruflichen Gründen oder aus anderen legitimen Interessen auf das Führen von Messern angewiesen sind, haben jedoch die Möglichkeit, eine behördliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Gemäß § 42a I Nr. 3 WaffG ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer Klinge, auch bekannt als Einhandmesser, verboten. Feststehende Messer sind verboten, wenn die Klingenlänge 12 Zentimeter überschreitet.

Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Verbot, wie z. B.:

  • Theateraufführungen
  • Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
  • Brauchtumspflege

Ein weiterer Ausnahmefall ist der Transport des Messers in einem verschlossenen Behältnis, wie einer Tasche oder einem Reisekoffer. In solchen Fällen ist der Transport erlaubt, da das Messer nicht griffbereit ist und somit ein geringeres Gefahrenpotenzial aufweist. Das Führen von Messern kann auch erlaubt sein, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Beurteilung eines "berechtigten Interesses" basiert auf einer Abwägung der Interessen im Einzelfall und ob die Allgemeinheit das Führen des Messers als nicht verwerflich ansieht. Beispielsweise kann ein Tortenmesser mit langer Klinge für ein Picknick im Park oder ein langes Messer zum Ausnehmen von Fischen an Flüssen verwendet werden. § 42a III WaffG führt einige beispielhafte Ausnahmesituationen auf, bei denen ein "berechtigtes Interesse" vorliegt, wie die Nutzung des Messers für berufliche Zwecke, Sport oder Brauchtumspflege, z. B. im Zirkus oder bei Festumzügen. Es ist wichtig, dass Privatpersonen unterscheiden, ob nur das Führen des Messers verboten ist oder ob bereits der Erwerb des Messers strafbar ist. Ein berechtigtes Interesse besteht nicht, wenn das Messer zu Verteidigungszwecken getragen wird.

Das Führungsverbot für Messer dient dem Zweck, die Sicherheit zu erhöhen. Messer werden häufig als Alternative zu Schusswaffen von Kriminellen eingesetzt. Das Führen von Messern einer bestimmten Größe und Funktionsweise soll durch § 42a WaffG der Polizei erleichtert werden. Das Verbot gilt insbesondere auf öffentlichen und privaten Veranstaltungen wie Konzerten oder Volksfesten, wobei Veranstalter das Hausrecht nutzen können, um das Führen von Messern weiter einzuschränken. Es ist wichtig zu beachten, dass § 42a WaffG ausschließlich den öffentlichen Raum betrifft.

Die rechtliche Situation in Bezug auf Messer variiert in Deutschland je nach Klingenlänge und Bauweise. Der Erwerb von Klappmessern ist in Deutschland erlaubt, während das öffentliche Führen von feststellbaren Einhandmessern untersagt ist, sofern der Klappmechanismus das Einhändigfeststellen der Klinge ermöglicht. Pfadfinder- und Fahrtenmesser dürfen in der Öffentlichkeit nur geführt werden, wenn ihre Klingenlänge 12 Zentimeter nicht überschreitet. Bei Taschenmessern ist die Funktionsweise von entscheidender Bedeutung. Wenn sich die Klinge nur mit beiden Händen ausklappen lässt, unterliegen Taschenmesser nicht dem Waffengesetz. Teppichmesser und Tauchermesser fallen unter das Waffengesetz, wenn ihre Klingenlänge 12 Zentimeter überschreitet. Im Zweifelsfall können Messereigentümer sich an die Waffenbehörde oder das Bundeskriminalamt wenden, um Auskunft darüber zu erhalten, ob das jeweilige Messer in der Öffentlichkeit geführt werden darf.

Es gibt bestimmte Messerarten, deren Funktionsweise grundsätzlich verboten ist. Dazu gehören:

  • Butterflymesser
  • Faustmesser
  • Fallmesser
  • Springmesser
  • Balisongmesser
  • Frontspringmesser

Einige Messerarten, die zu Hause erlaubt sind, dürfen jedoch nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Dies betrifft beispielsweise Sushi- oder Küchenmesser mit einer feststehenden Klinge über 12 Zentimeter sowie Einhandmesser, deren Klinge mit einer Hand feststellbar ist.

Das "Führen" eines Messers liegt vor, wenn man tatsächliche Gewalt über das Messer ausübt. Dies ist außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen, Schießstätten oder befriedeten Besitztümern relevant. Wenn jemand ein Messer in einer Gartenlaube oder auf einem Privatgrundstück trägt, befindet er sich nicht in der Öffentlichkeit. Sobald jedoch die Straße oder der Bürgersteig betreten wird, greift § 42a WaffG unmittelbar. Der Eigentümer muss das Messer bewusst bei sich tragen, um als "führen" eingestuft zu werden. Wenn jemand heimlich ein Messer untergeschoben bekommt, hat er es nicht geführt.

Das Bundeskriminalamt bietet Informationen darüber, wann ein Messer als Werkzeug oder Waffe eingestuft wird. Das entsprechende Dokument ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bka.de/SharedDocs/FAQs/DE/Waffenrecht/waffenrechtFrage03.html

Gemäß dem BKA dürfen verbotene Spring- und Fallmesser ausnahmsweise als Rettungsmesser geführt werden, jedoch darf die Klinge in solchen Fällen maximal 8,5 Zentimeter lang sein. Beide Messerarten müssen über einen durchgehenden, geraden Rücken und eine zur Schneide hin verjüngte Klinge verfügen. Darüber hinaus muss das Rettungsmesser hinter der abgerundeten Klingenspitze eine hakenförmige Schneide aufweisen. Die gebogene Schneide darf maximal 60 Prozent der Klingenlänge betragen und muss einen wellenförmigen Schliff aufweisen. Messer, die als Sportgeräte genutzt werden, fallen nicht unter das Waffengesetz. Dies gilt beispielsweise für Wurfmesser in Zirkussen, solange ihre Klingenlänge ebenfalls den Schwellenwert von 12 Zentimetern nicht überschreitet.

Gemäß § 42 V WaffG haben die Bundesländer die Möglichkeit, das Führen von Waffen und Messern in bestimmten Zonen zu verbieten. In solchen Fällen basiert das Führungsverbot nicht auf dem Waffengesetz, sondern auf den jeweiligen Landesgesetzen, die in der Regel im Polizei- und Ordnungsrecht verankert sind. Gemäß § 42 WaffG dürfen Hieb- und Stoßwaffen, einschließlich Messer, bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Messen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nicht geführt werden. Diese Regelung gilt nicht für Schulen, Diskotheken und ähnliche Orte. Veranstalter können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Mitführen von Messern verbieten, was in den meisten Diskotheken oder Schulen der Fall ist. Gemäß dem Versammlungsgesetz dürfen bei Demonstrationen keine Gegenstände mitgeführt werden, die zur "Verletzung von Personen geeignet" sind, weshalb das Mitführen von Messern absolut verboten ist.

Die praktische Anwendung der Gesetze gestaltet sich aufgrund der Vielzahl von Lebenssituationen schwierig. Gesetzestexte werden bewusst offen gestaltet, um auf jede denkbare Situation angewendet werden zu können. Die verklausulierten Paragraphen und Ausnahmeregelungen können den Leser schnell überfordern. Gerichte legen die Gesetze jedoch in der Regel sehr restriktiv aus. Die Frage, ob ein Messer geführt werden darf oder nicht, wird in einem möglichen Prozess nach dem gesunden Menschenverstand beurteilt. Es ist unwahrscheinlich, dass beispielsweise ein großes Brotmesser, das offen im Picknickkorb liegt, zu einem Bußgeld führt. Gleiches gilt für das Klappmesser eines Rentners, der Tauben am See füttert, oder das Steakmesser aus dem Discounter, das nach Hause transportiert wird. Die Polizei und die Gerichte werden nur tätig, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht besteht, und in den meisten Fällen bleibt es bei einer Verwarnung, wenn ein eindeutiger Verstoß vorliegt.

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